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Planung & Tipps

Maklergebühren

Maklergebühren beim Kauf und Vermietung von Immobilien

Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) wird bei der Vermittlung von Wohnraum eine Maklerprovision fällig, wenn tatsächlich ein Kauf- oder Mietvertrag zustande kommt. Wer die Provision zahlen muss, hängt davon ob, ob eine Immobilie verkauft oder vermietet wird. Während bei Mietwohnungen das Bestellerprinzip greift, d.h. dass derjenige den Makler bezahlt, der ihn beauftragt, gelten für Kaufobjekte unterschiedliche Vorgaben je nach Bundesland. Umzugspreisvergleich klärt auf.

Maklerprovision bei Kaufimmobilien: vom Bundesland abhängig

Festgesetzte Pauschalbeträge gelten bei Kaufimmobilien nicht. Die Provisionen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und können sogar innerhalb des Bundeslandes noch einmal regional variieren. Die Vermittlungsprovision liegt für den Käufer im Durchschnitt zwischen drei und sechs Prozent des Kaufpreises, zuzüglich Mehrwertsteuer. In einigen Bundesländern ist es hingegen üblich, dass sich Käufer und Verkäufer die Maklergebühren teilen. Dies sollte im Vorfeld allerdings vertraglich festgehalten werden.

Da die Provisionen für Kaufimmobilien nicht fest geregelt sind, empfiehlt Ihnen Umzugspreisvergleich, mit dem Makler über die Höhe der Provision zu verhandeln. Abhängig vom Kaufpreis sind einige Makler hierzu bereit und Sie können unter Umständen ein paar hundert Euro sparen.

Das sagt das Gesetz

3 Absatz 2 WoVermittG begrenzt die Maklergebühren auf maximal zwei Monatskaltmieten. Inklusive der Mehrwertsteuer beläuft sich die Gesamtprovision auf 2,38 Monatskaltmieten. Ein nicht zu vernachlässigender Betrag, den Sie gegebenenfalls bei der Planung Ihrer Umzugskosten einplanen sollten. Bei Staffelmietverträgen dient die Monatsmiete im ersten Jahr des Mietverhältnisses als Berechnungsgrundlage. Beachten Sie dabei, dass für die Zahlung von Maklerprovisionen auch mündliche Verträge bindend sind.

Keinen Anspruch auf eine Provision hat der Makler bei der Verlängerung von Mietverhältnissen für denselben Wohnraum – auch nicht bei Vermietungen von „öffentlich geförderten oder sonstigen preisgebundenen Wohnungen“.

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